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5. Haftung für technische Anwendungen in der Medizin
Verantwortung, Recht und Haftbarkeit Mit dem ständig wachsenden Einzug der Technik im Bereich der Medizin, steigt auch die Gefährdung des Menschen durch diese eigentlich angestrebte Verbesserung im Gesundheitswesen. Eine fehlerfreie und ungefährliche Technologie gibt es nicht. Jede Technologie hängt von so vielen Komponenten ab (fehlerfreies Material, Stromversorgung, richtige Handhabung und Anwendung,...), die niemals vor Einsatz einer neuen Technologie vollständig aufgedeckt und auf Gefährdung oder Unbedenklichkeit folgern lassen.
Die Verantwortung - Eine ethische Sichtweise
Eine derartige Frage stellte sich in Deutschland in den 70er Jahren. Seitdem gibt es zwei Ansätze zur Verteilung der Verantwortung :
Eine Einführung und Anwendung von Technik erfordert eine Steuerung, denn in unabsehbarem Maße verändern Technologien die Welt, belasten sie aber auch mit neuen Risiken. Der größte anzunehmende Unfall ist tatsächlich anzunehmen. Auch wenn man gegenwärtig versucht mit Kalkulationen die Fehler eines Computers vorausschauend zu bestimmen und vorab zu unterbinden, so kann man die Gefahren, die von ihm ausgehen, niemals wirklich herabsetzen. Eine Kontrolle und gezielte Zulassung von relativ gefahrfreier Technologie ist unabdingbar. Die Frage nach der verantwortungslosen Technisierung (bei dem Nutzen einerseits, aber nicht absehbaren Folgeschäden andererseits) stellt sich damals zu Beginn der Technisierung, wie heute. Berücksichtigung der Zukunft ist zu einem Aspekt geworden, der nicht mehr vernachlässigt werden darf. Es zeigen sich die meisten Fehler und Gefahren nicht sofort nach Einsatz in der Medizin sondern erst im Laufe der längeren Anwendung.
Recht und Haftbarkeit - Die derzeitige Gesetzgebung
Jedem Informatiker ist klar, daß sich die Abwesenheit von Fehlern niemals beweisen läßt, höchstens deren Anwesenheit. Der unumstrittene Satz : "Es gibt keine fehlerfreie Software." kann aber nicht als Entlastung für einen Vertreiber bzw. Hersteller von Software geltend gemacht werden. "Wer für seine jeweilige Tätigkeit jegliches Haftungsrisiko vermeiden will, muß eben auf die fragliche Tätigkeit verzichten." Diese Konsequenz ist auch gesellschaftlich unerwünscht. Deshalb kann es nur darum gehen, entsprechend der spezifischen Eigenschaften informatischer Produkte das jeweilige Risiko "so gerecht wie möglich" zu verteilen. Für das Haftungspotential darf man nicht mit festgelegten Kriterien arbeiten, sondern man muß die aktuelle Grenzlinie und die daraus entnehmbare Tendenz der Rechtsprechung versuchen zu erkennen. Mit Definitionen für verschiedene Fehlertypen in der Software, je nach Haftungsgrund, wird der Grad des Schadensersatzes festgelegt. Fehlverhalten eines Produktes (Haftung aus Vertrag/ Funktion des Deliktrechts) tritt bspw. ein, wenn der Entwickler trotz internationaler Entwicklung zum derzeitigen Zeitpunkt mögliche Fehler nicht beseitigt und somit seine Sorgfaltspflicht dem Kunden gegenüber vernachlässigt hat. Existiert ein Vertrag zwischen dem Entwickler/Verkäufer und dem Anwender, dann wird bei Aufrtitt eines Fehlers eine Haftung des Herstellers geltend (abhängig von der Art des Vertrages (Kaufvertrag,Mietvertrag,...)), wenn der Fehler so schwerwiegend ist, daß der Wert oder die Tauglichkeit zum Gebrauch der Software aufgehoben oder gemindert wird (subjektiver Fehlerbegriff), (§ 459/1; § 537/1; § 633/1). Laut BGB liegt ein Mangel vor, wenn der Fehler die Tauglichkeit zum vertraglich vorausgesetzten Gebrauch und zum gewöhnlichen Gebrauch aufhebt oder mindert (§ 459/1; § 633/1; eingeschränkt § 537/1). Ob bei Software ein Mangel in der Sache vorliegt, ist oft schwer zu fassen und stark subjektiv beeinflußt. Zu diesem Zweck ist beim Verkauf von Software eine Leistungsbeschreibung ein wesentlicher Bestandteil. Klauseln der Art : nach dem Stand der Technik sei es nicht möglich, "ein Softwareprogramm ohne Fehler zu überlassen", sind rechtlich nicht haltbar ( § 11, Nr. 10 a AGBG). Beim Auftreten von vermeidbaren Fehlern muß der Verantwortliche die Haftung übernehmen. Die Haftungsfrage beim Auftreten von unvermeidbaren Fehlern ist im derzeitigen Recht noch nicht festgelegt worden.
Das Produkthaftungsgesetz
Die Produkthaftung ist Teil einer übergreifenden VERKEHRSSICHERUNGSPFLICHT, die jeden trifft, der Gefahrenquellen eröffnet:
Deshalb müssen Hersteller für die Sicherheit der von ihnen produzierten und verteilten Waren einstehen:
Grundgedanke der Haftung ist es, auf jeder Stufe der Produktion und Verteilung von Waren je nach Gefährdungsumfang und -art spezifische Pflichten zur Gefahrenabwehr und Verkehrssicherung zu begründen. Eine Verletzung dieser Pflichten führt zur Haftung der Personen, in deren Bereich der Fehler aufgetreten ist. Unternehmen müßen ebenfalls für ihre Produkte haften, wenn sie dahingehend zweckendfremdet werden, als daß dies sozial vorhersehbar war. Ein Unternehmen ist auch nach Verkauf seines Produktes an der Wartung und Fehlerfindung sowie der fortsetzenden Suche nach Fehlern und Risiken verantwortlich. Wenn dies unterlassen wird und eigentlich vermeidbare Gefahren und Schäden eintreten, dann ist das Unternehmen haftbar. Schadensformen : Personenschäden
An Leben oder Gesundheit eines Menschen: BGB und Produkthaftung : Volle Haftung aus § 823 Abs. 1 BGB. Typische Schadenspositionen: Behandlungs- und Krankenhauskosten, Kuren etc.; Schmerzensgeld aber nur nach § 847 BGB. Unternehmen haften z.B. in folgenden Fällen nicht für ihre Produkte :
Grundsätzlich gilt, daß bei Schadenseintritt nicht von vornherein gesagt werden kann wer verantwortlich dafür ist und ob überhaupt eine Haftung stattfindet. Aufgrund der gesetzlichen Lage und der recht unabschätzbaren Folgen der Technologien, ist der Einsatz von Technologien grundsätzlich ein Risiko. Um es verschärft auszudrücken steht folgendes Dilemma zur Diskussion : Der Einsatz von Computern - "Die totale Bedrohung einerseits, Aussicht auf totalen Komfort andererseits." Meistens kommt die Technologie zum Einsatz, obwohl Folgen des Einsatzes nicht absehbar sind. Das Risiko der kommenden Gefährdung des Patienten, des Personals wird weitestgehend in Kauf genommen...
Hamburger Datenbeauftragter - http://www.hamburg.de/Behoerden/HmbDSB/TB14/19_1.htm
Clinet e.v. - http://www.clinet.de
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